Tennis- und Skiclub Auenwald e.V.

 

 

                                                                       Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

 

1. Der am 13. Februar 1975 gegründete Verein führt den Namen „Tennis- und Skiclub Auenwald e.V.“ (TSC). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Backnang eingetragen.

 

2. Sitz des Vereins ist Auenwald.

 

§ 2 – Zweck des Vereins  

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tennis- und Skisports.

 

2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) und den einschlägigen Landesfachverbänden erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

5. Es darf keine Person durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

6. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 – Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Der Club besteht aus:

 

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

 

2. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können passives Mitglied werden.

 

3. Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den TSC verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 5 – Aufnahme in den Verein

 

1. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

2. Die Aufnahme in den Club ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

4. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Aufnahme in den Club erhält der Antragsteller einen Mitgliedsausweis und eine Abschrift der Satzung.

 

§ 6 – Rechte der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der von dem Ausschuss gefassten Beschlüsse die Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

3. Bei Beschlüssen sind Jugendmitglieder nicht stimmberechtigt.

 

4. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, ausgenommen Jugendmitglieder.

 

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

 

1. Sämtliche Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des Vereins und den von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse und Ordnungen.

 

2. Der Club haftet seinen Mitgliedern gegenüber für evtl. entstandene Schäden nicht, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

 

§ 8 – Finanzielle Leistungen der Mitglieder

 

1. Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Die Mitgliedersammlungen können Umlagen beschließen.

 

3. Die Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und Umlagen zu entrichten.

 

4. Die Aufnahmegebühr wird bei der Neuaufnahme in den Verein fällig. Die Jahresbeiträge sind im 1. Quartal jeden Jahres fällig. Die Umlagen sind entsprechend ihrer Festsetzung fällig. Die Bezahlung des Jahresbeitrags kann nur über eine Einzugsermächtigung erfolgen.

 

5. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen (§ 8, Ziffer 1-4) gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden. Der noch zu zahlende Betrag kann gerichtlich eingeklagt werden.

 

6. Der Ausschuss kann auf schriftlichen begründeten Antrag Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) Durch Tod des Mitgliedes
b) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.12. eines Jahres. Austrittserklärungen im Verlauf eines Jahres wirken erst auf diesem Zeitpunkt.
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses, der der Mehrheit von 3/4 aller Ausschussmitglieder bedarf. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 10 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentlichen und nach Bedarf außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand im Namen des Ausschusses mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Tagespresse oder durch schriftliche Einladung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angebe der Gründe beantragt.

 

2. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Anträge, die nicht rechtzeitig beim Vorstand eingehen, sind in der Mitgliederversammlung nur zu behandeln, wenn und soweit sie in sachlichem Zusammenhang mit ordnungsgemäßen Anträgen und Tagesordnungspunkten stehen.

 

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neue Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird.

 

6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.6. eines jeden Jahres statt.

 

2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

 

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes
b) den Bericht des Kassiers
c) den Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstands und der Ausschussmitglieder
e) die Neuwahl des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre
f) die Neuwahl der beiden Kassenprüfer, die dem Ausschuss nicht angehören dürfen (jährlich)
g) Anträge
h) Verschiedenes

 

§ 13 – Der Ausschuss

 

1. Der Ausschuss ist das ausführende Organ des Vereins. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

2. Der Ausschuss besteht außer dem Vorstand (§ 15) aus:

 

a) Technischer Leiter Tennis
b) Jugendwart Tennis
c) dem Festwart

 

3. Der Ausschuss kann zu seiner Unterstützung für besondere Aufgaben Mitglieder berufen oder durch die Mitgliederversammlung berufen lassen. Die Amtszeit dieser Sonderbeauftragten kann weniger als zwei Jahre betragen. Sie haben im Ausschuss kein Stimmrecht.

 

4. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.

 

5. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Ausschusses aus, so wird es durch Ergänzungswahl durch den Ausschuss für die restliche Wahlperiode ersetzt.

 

6. Die Haftung der Ausschussmitglieder für ihre Tätigkeit wird gegenüber dem Club und seinen Mitgliedern auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 14 – Ausschusssitzungen

1. Ausschusssitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

2. Eine Ausschusssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

4. Über Ausschusssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen. § 11, Ziffer 7 gilt entsprechend.

 

5. Der Ausschuss hat das Recht, Kommissionen zu bestellen oder einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen.

 

 

§ 15 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 6 gleichberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Sportwart Tennis
d) dem Sportwart Ski
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 1. Kassierer

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten; der stellvertretende Vorsitzende ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

 

3. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand in seiner Gesamtheit.

 

§ 16 – Kassenprüfer

Die Kontrolle der Kassenbücher obliegt den beiden, von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählten Kassenprüfern. Sie dürfen nicht Mitglied des Ausschusses sein.

 

§ 17 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstigen Beschlüsse, die mit der Auflösung nicht in Zusammenhang stehen, nicht fasst.
2. Die Einberufung muss schriftlich unter Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes und der Gründe unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erfolgen.

 

3. Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder erforderlich.

 

4. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

5. Sind in der Versammlung nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Ausschusses anwesend so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. In dieser neuen Versammlung kann der Auflösungsbeschluss mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

6. Die Abstimmung über den Auflösungsbeschluss hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

 

7. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestellen.

 

8. Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang anzumelden.

 

§ 18 – Empfänger des Vermögens und Verwendungszweck

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Auenwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 –

Durch diese, in der Mitgliederversammlung vom 09.04.1992 beschlossenen Satzung verlieren alle früheren Satzungen und entgegenstehenden Ordnungen und Beschlüsse ihre Gültigkeit.

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 TSC AUENWALD e.V.

Jahnstr.10
71549 Auenwald
Tel. 07191 - 53930